Geheißperson

Geheißperson (Deutsch)

Substantiv, f

Singular

Plural

Nominativ die Geheißperson

die Geheißpersonen

Genitiv der Geheißperson

der Geheißpersonen

Dativ der Geheißperson

den Geheißpersonen

Akkusativ die Geheißperson

die Geheißpersonen

Alternative Schreibweisen:

Schweiz und Liechtenstein: Geheissperson

Worttrennung:

Ge·heiß·per·son, Plural: Ge·heiß·per·so·nen

Aussprache:

IPA: [ɡəˈhaɪ̯spɛʁˌzoːn]
Hörbeispiele:  Geheißperson (Info)

Bedeutungen:

[1] deutsches Zivilrecht: Hilfsperson bei der Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB, die weder Besitzdiener noch Besitzmittler des Veräußerers oder des Erwerbers ist, sondern nur aufgrund einer Weisung handelt

Herkunft:

Determinativkompositum (Zusammensetzung) aus Geheiß und Person

Oberbegriffe:

[1] Hilfsperson

Beispiele:

[1] „Als Ausnahme zur Voraussetzung des Besitzerwerbs beim Erwerber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Übergabe an eine sog. Geheißperson des Erwerbers möglich.“[1]
[1] „Ausgehend davon, dass sowohl auf der Veräußererseite wie auch auf der Erwerberseite Geheißpersonen tätig sein können, war es nur noch eine Frage der Zeit, bis der BGH auch die Kombination beider Konstellationen anerkannte.“[2]
[1] „Grundsätzliche Einigkeit besteht darüber, daß Erwerbsvorgängen, die unter Hinzuziehung von Geheißpersonen stattfinden, die rechtliche Wirksamkeit nicht versagt werden darf.“[3]

Wortbildungen:

Scheingeheißperson

Übersetzungen

Referenzen und weiterführende Informationen:

[1] Klaus Vieweg/Almuth Werner: Sachenrecht, 4. Auflage, 2010, § 4 Rdnr. 31

Quellen:

  1. Dietmar O. Reich: Einführung in das Bürgerliche Recht, 4. Auflage, 2007, S. 481
  2. Jens Thomas Füller: Eigenständiges Sachenrecht?, S. 315
  3. Johann Kindl: Rechtsscheintatbestände und ihre rückwirkende Beseitigung, 1999, S. 334
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