Waldschlusszeit

Waldschlusszeit (Deutsch)

Substantiv, f

Singular

Plural

Nominativ die Waldschlusszeit

die Waldschlusszeiten

Genitiv der Waldschlusszeit

der Waldschlusszeiten

Dativ der Waldschlusszeit

den Waldschlusszeiten

Akkusativ die Waldschlusszeit

die Waldschlusszeiten

Nicht mehr gültige Schreibweisen:

Waldschlußzeit

Worttrennung:

Wald·schluss·zeit, Plural: Wald·schluss·zei·ten

Aussprache:

IPA: []
Hörbeispiele:

Bedeutungen:

[1]  Für diese Bedeutung fehlt noch eine Definition.

Beispiele:

[1] „Während der Waldschlusszeit vom 1. Mai bis 31. Juli darf kein Holz abgefahren werden.“[1][2]
[1] „Unter der Berechtigung zum Stockholz wird die Befugnis verstanden, das dürre Stockholz in den offenen Waldorten während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Waldschlusszeit vom 1. Mai bis 31. Juli an den bezeichneten Wochentagen unter Zuhilfenahme der erforderlichen Werkzeuge unentgeldlich [sic] sich anzueignen.“[3]
[1] „Nach einem »Rechtsbeschrieb« von 1869 durfte dieses Recht dienstags und freitags, von Sonnenauf- bis -untergang, nicht jedoch in der »Waldschlusszeit« zwischen 1. Mai und 31. Juli ausgeübt werden, außerdem durfte weder Sägen noch Abtransport mit Motorkraft erfolgen.“[4]
[1] „Gemäß Beschluss der Regierung von Unterfranken vom 10. August 1959 ist die Oberholzabfuhr mit Lkw oder sonstigen Kraftfahrzeugen mit schwarzer Zulassungsnummer nur innerhalb drei Wochen nach Freigabe der Hiebe, also vom 29. März bis 16. April an den Holztagen gestattet. Während der Waldschlusszeit vom 1. Mai bis 31. Juli darf kein Holz abgefahren werden.“[5]

Übersetzungen

Referenzen und weiterführende Informationen:

Quellen:

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